Neues Rechtsgutachten für Aromapflege

pflegeundkrankenhausrecht-aromatherapieDie Aromapflege gewinnt zunehmend an Bedeutung für die komplementäre Alten-, Gesundheits- und Krankenpflege. Aromapflege ist aufgrund ihrer besonderen Wirkung auf Körper, Geist und Seele als komplemen­täre Pflege­maßnahme ein wichtiger Baustein der ganz­heit­lichen Gesund­heits- und Kranken­pflege. Für die Aromapflege war es bisher relativ unklar, wie der rechtliche Rahmen dazu aussieht. Ein wenig Licht in´s Dunkel bringt das Gutachten von Prof. Böhme.

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Um für die Aromapflege weiterhin rechtliche Sicherheit im Berufsalltag der Alten- und Krankenpflege zu schaffen, hat die Firma Primavera ein aktuelles Rechtsgutachten in Auftrag gegeben.  Prof. Hans Böhme in seiner Funktion als Jurist und Soziologe und wissenschaftlichen Leiter des Instituts für Gesundheitsrecht und -politik und Honorarprofessor an der Ernst Abbe Hochschule in Jena erstellte dieses Gutachten.

In Teil 1 dieses Gutachtens werden die rechtliche Einordnung und die Rechtsgrundlagen der Aromatherapie behandelt. Schwerpunkt ist die Abgrenzung von Duftstoffen als Kosmetika von Arzneimitteln, nachdem in Fachveranstaltungen fälschlicherweise häufig behauptet wird, es käme auf den Einsatz an.

Die Firma Primavera nimmt dazu wie folgt Stellung (Newsletter vom 14.08.2018):

Mischen ist Anwenden
Rechtliche Definitionen im Klinik- & Pflegealltag

Dem Mischen von ätherischen Ölen im Klinik­alltag steht, im Rahmen der Grund­pflege, recht­lich nichts im Wege. Wichtig ist die Unter­scheidung der unter­schied­lichen Akteure nach der Definition gemäß Produkt­sicher­heits­gesetz. Nach dieser Definition ist das Unter­nehmen PRIMAVERA sowohl Her­steller, Inverkehr­bringer, als auch Bereit­steller. Die Pflege­kraft bleibt Anwender, auch wenn sie im& Rahmen ihrer pflege­beruf­lichen Tätig­keit individuell für Patienten und Bewohner mischt.

HERSTELLER
„…jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickelt oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet…“
Stark vereinfacht gilt in vielen Fällen: „Wer draufsteht, ist Hersteller.“

INVERKEHRBRINGER
„…die erstmalige Bereit-stellung eines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.“

BEREITSTELLER
„…jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.“

ANWENDER
„…Die Anwendung von Produkten im Rahmen privater oder (pflege-)beruflicher Tätigkeit, z.B. Aromapflege Waschungen im Rahmen der Grundpflege, Mischen von individuellen Aromapflegerezepturen z.B. zur Hautstärkung.“

Pflegekräfte sind beim Mischen von ätheri­schen Ölen IMMER ANWENDER. Hersteller und Inver­kehr­bringer der Produkte ist PRIMAVERA. Somit ergibt sich aus der An­wendung (Mischen) lediglich die im Verkehr er­forder­liche all­gemeine Sorg­falts­pflicht (z.B. Mischen in sauberer Um­gebung, mit Beschriftung und Datum). Es gehört zu der Sorg­falts­pflicht von PRIMAVERA, alle Vor­schriften der EU Kosmetik­verordnung als Her­steller und In­verkehr­bringer zu befolgen.

Allgemeiner Hinweis: Bitte stimmen Sie das Mischen von Aromapflege auf Vorrat mit Ihrer Hygienefachkraft ab. Jedes Haus hat individuelle Vorschriften, daher kann PRIMAVERA hierzu keine allgemeingültigen Aussagen treffen.

Wichtiges bei selbstgemachten Mischungen: Pflege und Steigerung des Wohlbefindens vs. Therapie

Mischungen für die Grundpflege dürfen mit entsprechenden Vorkenntnissen (Seminare, Ausbildung zur Aromaexpertin) im Klinikalltag selbst gemischt werden. Im Gesundheitswesen ist und bleibt der Arzt die maßebliche Instanz, um zu entscheiden, welche therapeutischen Maßnahmen ergriffen werden. Alle selbständigen Aufgaben der Pflege nach § 5 Absatz 3 Nr. 1 Pflegeberufegesetz können durch individuell gemischte Aromapflege jedoch selbständig ergänzt werden.

Daraus ergibt sich, dass Mischungen zur Steigerung des Wohl¬befindens auch mit entsprechenden Namen versehen werden sollten, wie beispielsweise „Bauchwohl Öl“, „Gute Laune Mischung“, „Süße Träume Öl“ „Hautstärkungsmischung“, usw.
Mischungen wie beispielsweise „Obstipationsöl“ „Depressionsmischung“, „Insomnie Mischung“ oder „Dekubitusöl“ erheben einen therapeutischen Anspruch an die Wirkung und sind somit ausschließlich nach Anweisung des Arztes einzusetzen und von der Apotheke zu mischen!“

Hier die komplette Stellungnahme der Firma PriStellungnahme-Rechtsstellung-Aromapflege.pdmavera als pdf-Download…

Hier Teil 1 des Gutachtens von Prof. Böme als pdf-Downlaod…

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